Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Joe AI Solutions GmbH · FN 684122 m, Landesgericht Feldkirch · Arlbergstraße 91, 6900 Bregenz · office@joeai.solutions
Stand: Oktober 2026 · Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer (B2B).

1. Geltungsbereich

1.1. Diese AGB gelten für alle Leistungen der Joe AI Solutions GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“) gegenüber ihren Kunden, insbesondere für Analyse- und Beratungsleistungen (Lösungsidentifizierung), die Entwicklung, Anpassung und Einführung von Software, Automatisierungen und KI-gestützten Anwendungen sowie damit verbundene Dienstleistungen.

1.2. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB bzw. den entsprechenden Bestimmungen des Sitzstaates des Kunden (B2B). Verbrauchergeschäfte werden nicht abgeschlossen.

1.3. Es gilt ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB, abrufbar unter www.joeai.solutions. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).

2. Vertragsabschluss

2.1. Anfragen über die Website (einschließlich Sprachaufnahmen), per E-Mail oder telefonisch sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch Annahme eines Angebots der Auftragnehmerin durch den Kunden (E-Mail genügt) zustande.

2.2. Erster Leistungsschritt ist regelmäßig die Lösungsidentifizierung zum jeweils ausgewiesenen Pauschalpreis: Analyse des geschilderten Problems, ehrliche Einschätzung der Lösbarkeit, Lösungsweg und Fixpreis-Angebot für eine allfällige Umsetzung. Die Lösungsidentifizierung ist – vorbehaltlich Punkt 2.3 – eine eigenständige, entgeltliche Leistung; ein Anspruch des Kunden auf ein Umsetzungsangebot oder dessen Annahme besteht nicht.

2.3. Garantie „Kein Lösungsweg, keine Rechnung“: Kommt die Auftragnehmerin im Rahmen der Lösungsidentifizierung zum Ergebnis, dass sie dem Kunden für das geschilderte Problem keinen konkreten Lösungsweg aufzeigen kann, wird die Lösungsidentifizierungspauschale nicht in Rechnung gestellt. Als Lösungsweg gilt jede konkrete, umsetzbare Empfehlung zur Lösung des geschilderten Problems – insbesondere auch die Empfehlung von Standardsoftware oder Diensten Dritter, einer organisatorischen Maßnahme oder einer Umsetzung durch die Auftragnehmerin. Die Garantie greift nicht, wenn der Kunde einen aufgezeigten Lösungsweg nicht umsetzen will, ein Umsetzungsangebot nicht annimmt oder die für die Analyse erforderlichen Informationen und Zugänge trotz Aufforderung nicht bereitstellt (Punkt 4.1).

2.4. Umsetzungsleistungen werden auf Grundlage des jeweiligen Angebots (Leistungsbeschreibung, Fixpreis oder Aufwandsschätzung, Termine) beauftragt. Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.

3. Leistungsumfang und Änderungen

3.1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot samt Leistungsbeschreibung. Eigenschaften, die dort nicht angeführt sind, schuldet die Auftragnehmerin nicht; insbesondere begründen allgemeine Werbeaussagen keine Beschaffenheitsangaben.

3.2. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer Vereinbarung; Mehraufwand wird nach dem angebotenen Stundensatz oder als ergänzender Fixpreis verrechnet. Terminverschiebungen infolge von Änderungen gehen nicht zulasten der Auftragnehmerin.

3.3. Empfiehlt die Auftragnehmerin im Rahmen der Beratung den Einsatz von Standardsoftware oder Diensten Dritter, wird sie nicht Vertragspartnerin dieser Drittverträge und übernimmt keine Haftung für Produkte, Verfügbarkeit, Preise oder Bedingungen der Drittanbieter.

3.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sachkundiger Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Testdaten, Zugänge und Systemumgebungen zur Verfügung, benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und wirkt an Tests und Abnahmen zeitnah mit.

4.2. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten sowie für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

4.3. Verzögert sich die Leistungserbringung durch Verletzung von Mitwirkungspflichten, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; dadurch entstehender Mehraufwand kann gesondert verrechnet werden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer. Bei Leistungen an Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge, Art. 196 MwSt-RL); bei Leistungen an Unternehmer in der Schweiz und in Liechtenstein unterliegt die Leistung nicht der österreichischen Umsatzsteuer, eine allfällige Bezugsteuer trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, seine gültige UID- bzw. Unternehmens-Identifikationsnummer bekannt zu geben.

5.2. Die Lösungsidentifizierungspauschale wird nach Übermittlung des Lösungswegs in Rechnung gestellt; im Fall des Punktes 2.3 entfällt sie. Bei Umsetzungsprojekten sind, sofern nicht anders vereinbart, 50 % des Fixpreises bei Beauftragung und 50 % bei Übergabe fällig; bei Projekten mit längerer Laufzeit können monatliche Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt gelegt werden.

5.3. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie der Ersatz von Betreibungskosten als vereinbart; die Auftragnehmerin ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.

5.4. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit gerichtlich festgestellten oder von der Auftragnehmerin anerkannten Gegenforderungen zulässig.

6. Termine und Übergabe

6.1. Termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, Richttermine. Höhere Gewalt sowie Umstände aus der Sphäre des Kunden oder von Drittanbietern verlängern die Fristen angemessen.

6.2. Die Auftragnehmerin übergibt die Umsetzungsleistung in lauffähigem Zustand in der vereinbarten Zielumgebung. Der Kunde prüft die Leistung binnen 14 Tagen ab Übergabe. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt oder innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt.

7. Nutzungsrechte

7.1. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung über den betrieblichen Bedarf hinaus oder kommerzielle Verwertung bedarf gesonderter Vereinbarung.

7.2. An vorbestehenden Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks und wiederverwendbaren Komponenten der Auftragnehmerin verbleiben alle Rechte bei dieser; der Kunde erhält daran das für die Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderliche einfache Nutzungsrecht. Für enthaltene Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.

7.3. Herausgabe von Quellcode, Übertragung ausschließlicher Rechte oder Exklusivität bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme. Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Entdeckung, schriftlich und nachvollziehbar (Fehlerbeschreibung, Reproduktionsschritte) zu rügen; § 377 UGB gilt. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat der Kunde nachzuweisen; § 924 ABGB (Vermutungsregel) wird einvernehmlich abbedungen.

8.2. Die Auftragnehmerin leistet Gewähr zunächst durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden in angemessener Frist. Preisminderung oder Wandlung kommen erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Verbesserung in Betracht.

8.3. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Eingriffen des Kunden oder Dritter, geänderten System- oder Drittanbieterumgebungen, unsachgemäßer Bedienung oder Nichteinhaltung der Einsatzvoraussetzungen beruhen.

9. Haftung

9.1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.

9.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Datenverlust sowie Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des jeweiligen Auftrags begrenzt.

9.3. Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

10. Besondere Bestimmungen für KI-gestützte Leistungen

10.1. Ergebnisse von KI-Systemen (etwa Transkriptionen, Textentwürfe, Auswertungen, Klassifizierungen) beruhen auf probabilistischen Verfahren und können trotz sorgfältiger Konfiguration unrichtig, unvollständig oder für den Einzelfall ungeeignet sein. Der Kunde hat KI-generierte Ergebnisse vor deren produktiver Verwendung, insbesondere vor Entscheidungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Wirkung, durch fachkundige Personen zu prüfen. Die Auftragnehmerin schuldet die vereinbarte Funktionalität des Systems, nicht die inhaltliche Richtigkeit einzelner KI-Ausgaben.

10.2. Setzt die Lösung Dienste dritter KI-Anbieter ein (z. B. über Schnittstellen), gelten ergänzend deren Nutzungsbedingungen; Änderungen, Einschränkungen oder Einstellung solcher Dienste liegen außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin. Erforderliche Anpassungen infolge solcher Änderungen sind gesondert zu beauftragen.

10.3. Der Kunde setzt die übergebene Lösung in eigener Verantwortung ein und hat die ihn als Betreiber treffenden gesetzlichen Pflichten (insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 – AI Act – und dem Datenschutzrecht), einschließlich allfälliger Transparenz- und Schulungspflichten gegenüber eigenen Mitarbeitern und Kunden, selbst zu erfüllen. Die Auftragnehmerin unterstützt auf Wunsch im Rahmen gesondert beauftragter Beratung.

10.4. Der Kunde wird in KI-Systeme keine Daten eingeben oder eingeben lassen, deren Verarbeitung gesetzlich unzulässig ist; für die Zulässigkeit der von ihm eingebrachten Daten ist er selbst verantwortlich.

11. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenznennung

11.1. Beide Vertragspartner behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich.

11.2. Verarbeitet die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin unter www.joeai.solutions.

11.3. Die Auftragnehmerin darf den Kunden nach Projektabschluss unter Nennung von Firma und Logo als Referenz anführen, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht; Details zum Projekt werden nur mit Zustimmung veröffentlicht.

12. Dauerleistungen (Wartung, Betrieb, Support)

Werden laufende Leistungen (z. B. Wartung, Hosting-Betreuung, Support) vereinbart, gelten die im jeweiligen Angebot festgelegten Leistungsinhalte, Reaktionszeiten und Entgelte. Solche Verträge werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin kann die Entgelte für Dauerleistungen jährlich entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anpassen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

13.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für Bregenz sachlich zuständige Gericht.

13.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. E-Mail wahrt die Schriftform.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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